19.05.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 1 KautSchG - Kaution zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen

Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 KautSchG widersprechen, sind nichtig; das aufgrund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden


Schlagworte: Kautionsschutzrecht, Kaution zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen, Schriftlichkeit, Einlagebücher, Inhabersparbuch, nichtig, Leistungskondikion
Gesetze:

§ 1 KautSchG

GZ 8 ObA 34/10y, 26.04.2011

OGH: Nach § 1 Abs 1 KautSchG darf sich ein Dienstgeber von seinem Dienstnehmer eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können. Einlagebücher können nur dann als Kaution bestellt werden, wenn Rückzahlungen daraus nur gegen Abgabe der Unterschrift und Erbringung des Nämlichkeitsnachweises des Kautionsbestellers erfolgen dürfen.

Allein schon diese Voraussetzung ist nach dem unstrittigen Sachverhalt nicht erfüllt, weil dem Beklagten ein Inhabersparbuch unter Bekanntgabe des Losungsworts übergeben wurde, das ohne weitere Mitwirkung des Klägers verwertet werden könnte.

Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält darüber hinaus unstrittig keine Widmung der Kaution (auch) für Schadenersatzansprüche. Soweit der Beklagte ins Treffen führt, die Streitteile hätten unter dem Vertragspunkt "Konventionalstrafe" Schadenersatzansprüche "vereinbart", ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Entgegen der im Vertragstext gewählten Absatzbezeichnung haben die Streitteile darin überhaupt keine Konventionalstrafe bedungen, die Aufzählung möglicher Schadenersatzfälle geht nicht über das hinaus, was sich ohnedies aus dem Gesetz ergibt (vgl § 1162a ABGB; § 28 AngG; §§ 1295 ff ABGB, §§ 2 ff DHG). Eine kausale Verknüpfung zwischen diesen potentiellen Ansprüchen einerseits und der in Punkt XVI.) für den Fall mangelnder Wirtschaftlichkeit des Betriebs bestellten Kaution wird nicht hergestellt.

Da die Bestellung einer zulässigen Kaution für Schadenersatzansprüche der Schriftform bedürfte (§ 1 Abs 2 KautSchG), kommt es auf allfällige mündliche Vereinbarungen, zu deren Beweis vom Beklagten in erster Instanz die Vernehmung von Zeugen angeboten wurde, nicht an.

Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 KautSchG widersprechen, sind nichtig. Das aufgrund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.