19.05.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob Vorbereitungsgespräche eines Arbeitssuchenden zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Aufsuchen einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" iSd § 176 Abs 1 Z 8 ASVG zu verstehen sind

Der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, auf Veranlassung des AMS, Vorbereitungsgespräche zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Gesetze:

§ 176 Abs 1 Z 8 ASVG

GZ 10 ObS 25/11s [1], 29.03.2011

OGH: In der Entscheidung 10 ObS 420/02s hat der OGH die Auffassung vertreten, dass seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 auch ein Unfall bei der selbständigen Arbeitssuche iSd § 9 Abs 1 letzter Halbsatz AlVG gem § 176 Abs 1 Z 8 ASVG unter Versicherungsschutz stehe und dies gem § 176 Abs 5 ASVG auch für Unfälle auf dem Weg vom und zum Vorstellungsgespräch gelte. Diese Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Tomandl im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 in § 9 Abs 1 AlVG erstmals ausdrücklich eine Verpflichtung des Arbeitslosen normiert habe, auch alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Da der Arbeitssuchende somit nunmehr auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet sei, sei der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen könne, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignet habe. Auch in diesen Fällen habe der Betreffende iSd § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices" eine Arbeitsstelle aufgesucht.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der Entscheidung 10 ObS 420/02s zugrundeliegenden Sachverhalt schon insofern, als sich der Unfall des beim AMS als arbeitslos gemeldeten damaligen Klägers auf dem direkten Heimweg von einem Vorstellungsgespräch zur Erlangung einer (unselbständigen) Beschäftigung ereignete, während sich der Kläger im gegenständlichen Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Unfallszeitpunkt auf dem Heimweg von einem seine (geplante) selbständige Erwerbstätigkeit vorbereitenden Gespräch mit einem potenziellen Geschäftspartner befand.

Aus § 9 Abs 1 AlVG ergibt sich zweifelsfrei, dass - trotz der Erweiterung der Arbeitslosenversicherungspflicht auf freie Dienstnehmer (§ 1 Abs 8 AlVG) und der allerdings erst seit 1. 1. 2009 bestehenden Möglichkeit der Einbeziehung von selbständig Erwerbstätigen in die Arbeitslosenversicherung (§ 3 AlVG) - auch weiterhin nur Beschäftigungen als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG als zumutbar anzusehen sind und auch die Sanktionen nach § 10 AlVG im Falle einer Ablehnung nur im Hinblick auf solche Beschäftigungen in Betracht kommen können. Dies bedeutet, dass für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder von sich aus alle zumutbaren, gebotenen Anstrengungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu unternehmen. Fehlt jedoch eine solche Verpflichtung, dann kann selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG, wie sie vom OGH in der zitierten Entscheidung 10 ObS 420/02s vertreten wurde, nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger sein Vorbereitungsgespräch mit einem potentiellen Geschäftspartner zur Gründung eines Unternehmens am Unfallstag "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices" geführt hätte.

Es kann auch der weiteren Rechtsansicht des Klägers, es wäre unsachlich, wenn nur jene Arbeitslosen vom Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG umfasst wären, die auf eigene Initiative versuchen, ein neues unselbständiges Arbeitsverhältnis zu erlangen, indem sie ein Vorstellungsgespräch bei einem potentiellen Arbeitgeber absolvieren, nicht aber jene Arbeitslosen, die aus eigener Initiative versuchen, selbständig erwerbstätig zu werden, indem sie in Bezug auf die Unternehmensgründung konkrete Gespräche mit potentiellen Geschäftspartnern führen, nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, dass Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitssuche zusammenhängen, nicht dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, sondern grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich des Arbeitssuchenden zuzurechnen sind. Mit der durch die 29. ASVG-Nov, BGBl 1973/31, neu geschaffenen Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG wurden Arbeitssuchende, die auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen, in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Eine in der Frage des Bestehens eines Unfallversicherungsschutzes unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Arbeitslose in Befolgung eines für den Fall der Nichteinhaltung mit der Sperre des Arbeitslosengeldes sanktionierten Auftrags des AMS oder im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche einen Unfall erleidet, gegenüber jenen Fällen, in denen der Arbeitslose ohne entsprechende Verpflichtung und Sanktionsmöglichkeit darüber hinaus weitere selbständige Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche unternimmt, erscheint nicht unsachlich.