21.04.2006 Strafrecht

OGH: Der Gebrauch eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241e Abs 1 1.Fall ist von §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB erfasst; § 241e Abs 1 StGB wird verdrängt


Schlagworte: Betrug, unbares Zahlungsmittel, Kreditkarte, Konkurrenz, Vorbereitungshandlung, Vermögensdelikt
Gesetze:

§§ 146, 147, 241e StGB

In seinem Beschluss vom 17.01.2006 zur GZ 14 Os 102/05i hat sich der OGH mit den Konkurrenzen befasst:

Die Angeklagte hatte eine gefundene, fremde, Kreditkarte verwendet.

Dazu der OGH: Die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels stellt eine Vorbereitungshandlung zum Missbrauch des unbaren Zahlungsmittels zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung im Wege eines Vermögensdelikts dar. Der Gebrauch der Kreditkarte nach § 241e Abs 1 1. Fall StGB ist von §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB erfasst. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGBverdrängt.