28.04.2006 Strafrecht

OGH: Verkäufe einzelner die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) nicht erreichender Suchgiftquanten sind bloße Vergehen nach § 27 Abs 1 6.Fall SMG; Suchtgiftmengen der Einzelakte sind nur dann zu einer großen Menge zusammenzufassen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst


Schlagworte: Suchtgift, große Mengen, in Verkehr gesetzt, Grenzmenge, Einzelakte
Gesetze:

§§ 27 Abs 1 6.Fall, 28 Abs 2 4.Fall, 28 Abs 6 SMG

In seinem Erkenntnis vom 23.02.2006 zur GZ 12 Os 146/05w hatte sich der OGH mit dem Suchtmittelgesetz auseinander zu setzen:

Der Angeklagte wurde für schuldig erkannt Suchtgift im Zeitraum von Sommer bis Oktober 2004 in einer insgesamt großen Menge, nämlich zumindest 500 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch, in Verkehr gesetzt zu haben.

Dazu der OGH: Den Entscheidungsgründen ist bloß zu entnehmen, der Angeklagte habe von Sommer bis Oktober 2004 in mehrfachen Angriffen an verschiedene Abnehmer zumindest 500 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch weiterverkauft und dadurch die zumindest zweifache große Menge nach § 28 Abs 6 SMG in Verkehr gesetzt. Da das Schöffengericht demzufolge von einer Weitergabe jeweils kleiner Mengen an mehrere Unbekannte ausgegangen ist, mangelt es an hinreichenden den Schuldspruch nach § 28 Abs 2 4.Fall SMG tragenden Feststellungen, können doch Verkäufe einzelner die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) nicht erreichender Suchgiftquanten bloß Vergehen nach § 27 Abs 1 6.Fall SMG begründen. Suchtgiftmengen der Einzelakte sind nur dann zu einer großen Menge zusammenzufassen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst.