03.06.2006 Strafrecht

EuGH: Die Kommission hat eine in Drittstaaten bereits verhängte Geldbuße nur zu berücksichtigen, wenn eine Identität der Handlung gegeben ist


Schlagworte: Kartellrecht, ne bis in idem, Drittstaat, Beweislast, Geldbuße
Gesetze:

Art 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, Art 81 ff EGV

Mit Urteil vom 18.05.2006 zur GZ C-397/03P hat sich der EuGH mit dem Grundsatz ne bis in idem befasst:

Die ADM Company ist im Sektor der Getreide- und Ölsaatenverarbeitung tätig. Wegen Kartellbildung wurde das Unternehmen in den USA zu Geldbußen verurteilt. In der Folge setzte die europäische Kommission eine Geldbuße wegen Kartellrechtsbildung fest. Das Unternehmen sah darin einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem.

Dazu der EuGH: Die Rüge, dass die Kommission die in Drittstaaten bereits verhängten Geldbußen nicht berücksichtigt habe, kann nur dann Erfolg haben, wenn die dem Unternehmen von der Kommission einerseits und von den Behörden der USA andererseits zur Last gelegten Handlungen identisch waren; die Beweislast hiefür trifft dabei das Unternehmen. Hierzu ist festzustellen, dass keine Identität der Handlungen gegeben ist, wenn die im Drittstaat verhängte Sanktion nur die Durchführung oder die Auswirkungen des Kartells auf dem Markt dieses Staates und die Gemeinschaftssanktion nur die Durchführung oder die Auswirkungen des Kartells auf dem Markt der Gemeinschaft betrifft.