03.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 4 Abs 5 UrlG setzt die objektive Möglichkeit des Urlaubsverbrauches voraus; kann der Urlaub krankheitsbedingt nicht verbraucht werden, ist die Verjährung ab Beginn des Krankenstandes gehemmt


Schlagworte: Verjährungsrecht, Krankheit, Urlaub, Verbrauch
Gesetze:

§§ 60, 62 Tiroler L-VBG, §§ 1494 ff ABGB

In seiner Entscheidung vom 06.10.2005 zur GZ 8 ObA 41/05w hatte sich der OGH mit der Verjährung eines Urlaubsanspruches auseinander zu setzen:

Die Klägerin befand sich seit 12.3.2003 im Krankenstand; am 12.3.2004 wurde ihr Dienstverhältnis aufgelöst. Die Klägerin begehrt eine Urlaubsersatzleistung für den nicht verbrauchten Urlaub aus dem Jahr 2002. Lt. Tiroler L-VBG verfällt der Urlaubsanspruch bei Nichtverbrauch bis zum 31.12. des Folgejahres. Der OGH führte dazu aus: Ist es einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht möglich seinen Urlaub zu konsumieren, sei die Verjährung seit Beginn des Krankenstandes gehemmt. Da die Klägerin aufgrund der Auflösung des Dienstverhältnisses ihren Urlaub nicht "nachholen" habe können, stehe ihr eine Entschädigung zu. Auch wenn gegenständlich (Dienstrecht) die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zustehe, hindere dies nicht einen Rückgriff auf §§ 1494ff ABGB. Dies schon alleine aus dem Grund, da im Tiroler L-VBG selbst auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verwiesen werde.