22.07.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 9 Abs 5 ARG bezieht sich nicht auf den Feiertag als solchen, sondern auf die Beschäftigung während der Feiertagsruhe


Schlagworte: Arbeitsruherecht, Feiertagsarbeit, Schichtbetrieb
Gesetze:

§ 9 Abs 5 ARG, § 4 Abs 2 UrlG

In seinem Erkenntnis vom 04.05.2005 zur GZ 9 ObA 60/05x hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wann bei vollkontinuierlichem Schichtbetrieb die Arbeitsruhe von Arbeitnehmern, deren Arbeitsschicht sich auf zwei Kalendertage verteilt, beginnt:

Im Betrieb der Beklagten wird in Form von drei Schichten rund um die Uhr gearbeitet. Die streitgegenständliche Nachtschicht beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des nächstfolgenden Tages. Der klagende Betriebsausschuss erblickt darin eine Benachteiligung der Arbeitnehmer, wenn der Beginn bzw. das Ende dieser Schicht auf einen Feiertag fällt und begehrt daher die Feststellung, dass solchen Arbeitnehmern, die in einen Feiertag hinein Urlaub nehmen, für die nächstfolgende Schicht, die noch am Feiertag beginnt, für das Gesamtausmaß der zu leistenden Schicht Anspruch auf Entgelt wie bei Feiertagsarbeit gebührt, um dadurch einen Ausgleich für die infolge der Urlaubskonsumation versäumte Feiertagsruhe zu schaffen.

Der OGH führte dazu aus: Arbeitnehmern, die in einem Schichtbetrieb arbeiten, steht kein Anspruch auf Feiertagsruhe unter Entgeltfortzahlung zu, weshalb die Anwendung des § 4 Abs 2 UrlG, der das Fehlen einer Arbeitspflicht voraussetzt, ausscheidet. Das Arbeitsruhegesetz sieht keine Ersatzruhe vor, daher kann jener Zeitraum, um welchen die Feiertagsruhe durch die Konsumation von Urlaub verkürzt worden ist, nicht zum Ausgleich in den nächstfolgenden Werktag ausgedehnt werden. Für jene Tätigkeiten, die außerhalb eines Feiertages verrichtet werden, besteht daher kein Anspruch auf Feiertagsentgelt.