04.08.2006 Strafrecht

EuGH: Der Begriff der Vereinbarung iSv Art 81 Abs 1 EGV ist durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet; deren Ausdrucksform ist unerheblich, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergeben


Schlagworte: Kartellrecht, marktbeherrschendes Unternehmen, einseitiges Verhalten, Zustimmung
Gesetze:

Art 81 Abs 1 EGV

Mit Urteil vom 13.07.2006 zur GZ C-74/04 P hat sich der EuGH mit dem Kartellrecht befasst:

Die von der Volkswagen AG hergestellten Kraftfahrzeuge werden im Rahmen eines selektiven und exklusiven Vertriebssystems über Händler vertrieben, mit denen Volkswagen einen Standard-Händlervertrag geschlossen hat. Nach § 8 Z 1 des Händlervertrags gibt Volkswagen "für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe unverbindliche Preisempfehlungen heraus". Aufgrund von Vereinbarungen einer konsequenten Preisdisziplin beim Verkauf des Modells Passat mit den deutschen Händlern seines Vertriebsnetzes, verurteilte die Kommission das Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art 81 Abs 1 EGV zu einer Geldbuße iHv 30,96 Mio Euro.

Dazu der EuGH: Eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, fällt nicht unter das Verbot des Art 81 Abs 1 EGV. Die Fälle, in denen ein Unternehmen eine wirklich einseitige Maßnahme trifft, dh ohne ausdrückliche oder stillschweigende Mitwirkung eines anderen Unternehmens tätig wird, ist von denen zu unterscheiden, in denen nur scheinbar Einseitigkeit vorliegt. Während Erstere nicht unter Art 81 Abs 1 EGV fällt, sind Letztere als Vereinbarung zwischen Unternehmen anzusehen und können daher in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen. Dies ist ua bei wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und Maßnahmen der Fall, die vom Hersteller scheinbar einseitig im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern getroffen werden, jedoch deren zumindest stillschweigende Zustimmung finden.