08.09.2006 Strafrecht

OGH: § 241e Abs 1 erster Satz StGB - die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel - wird durch § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB - Verwendung der entfremdeten unbaren Zahlungsmittel - verdrängt


Schlagworte: unbares Zahlungsmittel, Bankomatkarte
Gesetze:

§ 241e StGB, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 148 StGB

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 13 Os 53/06b hat sich der OGH mit der Entfremdung und Benutzung unbarer Zahlungsmittel (in concreto Bankomatkarten) befasst:

OGH: Da § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB eine spezifisch auf die Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels abgestimmte Qualifikation enthält, kann § 241e Abs 1 erster Satz StGB, der einen auf unrechtmäßige Bereicherung durch Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels gerichteten (überschießenden) Vorsatz verlangt, im Verhältnis dazu als Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn verstanden werden. Demnach wird § 241e Abs 1 erster Satz StGB durch einen nach § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.