08.09.2006 Strafrecht

OGH: Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung gegen den trotz gehöriger Ladung nicht erschienenen Beschuldigten - ein junger Erwachsener - ist nicht zulässig


Schlagworte: Jugendstrafrecht, Hauptverhandlung, Urteilsfällung, Privatbeteiligter, Vernehmung
Gesetze:

§ 32 JGG, § 46a JGG, § 365 StPO

In seinem Erkenntnis vom 29.06.2006 zur GZ 15 Os 59/06z hat sich der OGH mit dem Jugendstrafrecht befasst:

Nachdem der Beschuldigte zu der Hauptverhandlung trotz gehöriger Ladung nicht erschienen war, führte die Richterin die Hauptverhandlung gegen den jungen Erwachsenen in seiner Abwesenheit durch, fällte einen Schuldspruch und verurteilte ihn zur Zahlung von 200 Euro an den Privatbeteiligten, ohne ihn vorher zu dessen Ansprüchen zu vernehmen.

Dazu der OGH: Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist im Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten waren daher nicht zulässig. Das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG erster Halbsatz iVm § 46a Abs 2 JGG nichtig. Überdies ist die nach § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen unterblieben.