16.09.2006 Strafrecht

OGH: Die bloße Nennung der Menge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung "große Menge" ohne jegliche Feststellung über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels erlaubt keine verlässliche Beurteilung, ob durch die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine große Menge iSd § 28 Abs 6 SMG iVm § 1 der SuchtgiftgrenzmengenVO in Verkehr gesetzt wurde


Schlagworte: Suchtgift, große Menge, in Verkehr gesetzt
Gesetze:

§ 28 SMG, § 1 der SuchtgiftgrenzmengenVO (BGBl II 1997/377 idgF)

In seinem Erkenntnis vom 14.06.2006 zur GZ 13 Os 41/06p hat sich der OGH mit dem Suchtmittelgesetz befasst:

Franz P***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) in Verkehr gesetzt, und zwar zu einem datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühsommer 2004 durch Weitergabe von zumindest 1 kg Cannabisharz an Arno C***** zwecks Aufbewahrung.

Dazu der OGH: Die bloße Nennung der Menge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung "große Menge" ohne jegliche Feststellung über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels erlaubt keine verlässliche Beurteilung, ob durch die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine große Menge iSd § 28 Abs 6 SMG iVm § 1 der SuchtgiftgrenzmengenVO, die bei 20 g THC liegt, in Verkehr gesetzt wurde. Damit vermögen die Urteilsfeststellungen die Subsumtion unter § 28 Abs 2 vierter Fall SMG nicht zu tragen.