13.10.2006 Strafrecht

EuGH: Der Grundsatz des ne bis in idem gemäß Art 54 SDÜ findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat oder aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird


Schlagworte: ne bis in idem, Urteil, Mangel an Beweisen, Verjährung
Gesetze:

Art 54 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen: ABl. 2000, L 239, S. 19)

In seinem Urteil vom 28.09.2006 zur GZ C-467/04 (C-150/05) hat sich der EuGH mit dem Grundsatz ne bis in idem befasst:

EuGH: Die Hauptaussage in dem einzigen Satzgefüge, aus dem Art 54 SDÜ besteht, stellt nicht auf den Inhalt des rechtskräftigen Urteils ab. Sie ist nicht nur auf Urteile anwendbar, die eine Verurteilung aussprechen. Daher ist der in Art 54 SDÜ verankerte Grundsatz des ne bis in idem auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen oder wegen Verjährung freigesprochen wird.