20.10.2006 Strafrecht

OGH: Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine (abstrakte) Gefährdung für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor


Schlagworte: Brandstiftung, Feuersbrunst, Gemeingefährlichkeit
Gesetze:

§ 169 Abs 1 StGB

In seinem Beschluss vom 23.08.2006 zur GZ 13 Os 54/06z hat sich der OGH mit der Brandstiftung befasst:

OGH: Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des BT des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit des Verbrechens nach § 169 Abs 1 StGB. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an.