26.10.2006 Strafrecht

OGH: Hervorgebracht iSd § 26 Abs 1 StGB werden Gegenstände durch eine Handlung nur dann, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit darauf zurückzuführen ist, was etwa bei einer erlangten Beute oder dem Erlös aus Suchtmittelgeschäften nicht der Fall ist


Schlagworte: Einziehung, hervorgebracht
Gesetze:

§ 26 Abs 1 StGB

In seinem Erkenntnis vom 29.08.2006 zur GZ 14 Os 79/06h hat sich der OGH mit der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB befasst:

OGH: "Hervorgebracht" werden Gegenstände durch eine Handlung nur dann, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit darauf zurückzuführen ist, was etwa bei einer erlangten Beute oder dem Erlös aus Suchtmittelgeschäften nicht der Fall ist. Hinsichtlich einer "Einkaufsreserve" für künftige, noch nicht konkretisierte Suchtgiftgeschäfte bereit gehaltene Beträge fehlt es bereits an einer Anlasstat.