31.10.2006 Strafrecht

OGH: Auf den Fall des tatsächlichen Wechsels des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des bedingt Entlassenen unmittelbar nach erfolgter Entlassung bei bereits vorliegender Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen ist § 179 Abs 1 StVG analog anzuwenden


Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Zuständigkeit, bedingte Entlassung, Anordnungen, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt
Gesetze:

§ 179 Abs 1 StVG, § 62 StPO, § 63 StPO

In seinem Beschluss vom 07.09.2006 zur GZ 15 Ns 46/06t hat sich der OGH mit der Zuständigkeit bei einer bedingten Entlassung befasst:

OGH: Werden einem Verurteilten (Betroffenen) im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht nach § 179 Abs 1 StVG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über. Nicht vom Wortlaut des § 179 Abs 1 StVG umfasst sind jene Fälle, in denen die Rechtskraft des bedingten Entlassungsbeschlusses bereits vor der tatsächlichen Entlassung eintritt. In jenen hat der Verurteilte (Betroffene) seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwangsläufig am Ort des Maßnahmenvollzuges, sodass jedenfalls die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes weiterhin gegeben wäre.

Die Rechtsfolge des Zuständigkeitswechsels ist somit durch analoge Anwendung des § 179 Abs 1 StVG auch auf den nicht vom Wortlaut umfassten Fall des tatsächlichen Wechsels des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des bedingt Entlassenen unmittelbar nach erfolgter Entlassung bei bereits vorliegender Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auszudehnen. Erfolgt jedoch der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht unmittelbar nach der bedingten Entlassung, sondern erst später, kann nur eine Delegierung nach §§ 62, 63 StPO eine Zuständigkeitsänderung bewirken. Abzustellen ist jedenfalls nur auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.