09.11.2006 Strafrecht

OGH: Das Tatbestandsmerkmal des "Ausnützens" einer sich prostituierenden Person ist zu bejahen, wenn der Täter für empfangene materielle Vorteile keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt


Schlagworte: Zuhälterei, Ausnützen, Gegenleistung
Gesetze:

§ 216 Abs 2 StGB

In seinem Erkenntnis vom 23.08.2006 zur GZ 13 Os 65/06t hat sich der OGH mit der Zuhälterei und dem Begriff des Ausnützens befasst:

OGH: Das Tatbestandsmerkmal des "Ausnützens" einer sich prostituierenden Person ist nach hA zu bejahen, wenn der Täter für empfangene materielle Vorteile (die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen) keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt, wozu auch das (bloße) Vermieten eines Zimmers zu weit überhöhtem Entgelt gehört. Es soll damit Schmarotzertum im Vorfeld der - nur schwer nachweisbaren - Ausbeutung von Prostituierten erfasst werden. Daher genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von der sich prostituierenden Person annimmt, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.