09.11.2006 Strafrecht

OGH: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen


Schlagworte: Raub, Nötigung, Konsumtion
Gesetze:

§ 142 StGB, §§ 105 f StGB

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2006 zur GZ 15 Os 87/06t hat sich der OGH mit dem Raub und der Nötigung befasst:

OGH: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist, demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht)) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind. Der auf die Verhinderung der Nacheile durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt der Nötigung wird daher vom Gesamtunwertgehalt des (vollendeten) Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion einer straflosen Nachtat als abgegolten anzusehen.