16.11.2006 Strafrecht

OGH: Ein Austausch der Anklageschrift außerhalb der (vertagten) Hauptverhandlung ist nach jeder Vertagung bei Vorliegen zwischenzeitiger, die sachliche Zuständigkeit verändernder gerichtlicher Erhebungen vor dem Beginn der nächsten Hauptverhandlung zulässig


Schlagworte: Strafprozessrecht, Anklageaustausch, Anklagezurücktritt
Gesetze:

§ 227 StPO

In seinem Erkenntnis vom 19.09.2006 zur GZ 11 Os 21/06g hat sich der OGH mit dem Anklageaustausch iSd § 227 StPO befasst:

OGH: Die Bestimmungen des § 227 StPO über das Recht des Anklägers, vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurückzutreten oder sie (nach Vornahme gerichtlicher Erhebungen) gegen eine andere auszutauschen sind nicht auf das Zwischenverfahren beschränkt. So lässt nicht nur die Judikatur einen Anklagerücktritt (§ 227 Abs 1 StPO) auch vor einer fortgesetzten Hauptverhandlung zu. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in § 393a StPO ausdrücklich auch jenem Angeklagten einen Ersatzanspruch zuerkennt, dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO eingestellt worden ist.

Ein Austausch der Anklageschrift außerhalb der (vertagten) Hauptverhandlung kann nicht auf die von der Rechtsprechung schon bisher behandelte Verfahrenskonstellation der Zurückweisung einer Strafsache an die erste Instanz nach Urteilsaufhebung beschränkt bleiben, sondern ist in gleicher Weise nach jeder Vertagung bei Vorliegen zwischenzeitiger, die sachliche Zuständigkeit verändernder gerichtlicher Erhebungen vor dem Beginn der nächsten Hauptverhandlung zulässig.