07.12.2006 Strafrecht

OGH: Erachtet das Gericht die Entschlagungserklärung für nicht unmissverständlich oder endgültig oder werden im Antrag Anhaltspunkte vorgebracht, welche eine nunmehrige Aussagebereitschaft des Zeugen plausibel erscheinen lassen, hat die Abklärung der Aussagebereitschaft in der Hauptverhandlung zu erfolgen


Schlagworte: Strafprozessrecht, Entschlagungserklärung
Gesetze:

§ 248 Abs 1 StPO, § 250 Abs 3 StPO, § 152 StPO

In seinem Erkenntnis vom 11.10.2006 zur GZ 13 Os 131/05x hat sich der OGH mit der Entschlagungserklärung befasst:

OGH: Erachtet das Gericht die Entschlagungserklärung für nicht unmissverständlich oder endgültig oder werden im Antrag Anhaltspunkte vorgebracht, welche eine nunmehrige Aussagebereitschaft des Zeugen plausibel erscheinen lassen, hat die Abklärung der Aussagebereitschaft nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO - gegebenenfalls nach § 250 Abs 3 StPO - in der Hauptverhandlung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.