18.07.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses ist nur wirksam, wenn der Lehrling durch ein Gericht oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte entsprechend belehrt worden ist


Schlagworte: Arbeitsrecht, Lehrverhältnis, vorzeitige Beendigung, Wirksamkeit
Gesetze:

§ 15 BAG

In seinem Erkenntnis vom 04.05.2006 zur GZ 9 ObA 20/06s hatte sich der OGH mit der Frage nach den Voraussetzungen auseinanderzusetzen, die für die Wirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses erforderlich sind:

Der Kläger stützte seine Schadenersatzansprüche infolge vorzeitiger Auflösung seines Lehrverhältnisses auf den Umstand, dass diese unberechtigt erfolgt sei, weil er weder durch ein Gericht noch durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte belehrt worden sei und auch ein Elternteil der Auflösung nicht zugestimmt habe. Die Beklagte wandte ein, die Bestimmung des § 15 Abs 5 würde nur für die ersten sechs Wochen des Lehrverhältnisses gelten, weshalb die Auflösung aufgrund der Einhaltung der Schriftform und der eigenhändigen Unterschrift des Klägers wirksam sei.

Der OGH führte dazu aus: Zwingende Voraussetzung für die wirksame vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses ist das Vorliegen einer Amtsbestätigung des Gerichts oder einer Bescheinigung durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte, wonach der Lehrling über die Rechtsfolgen der Beendigung und vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt worden ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten des Lehrlings. Erfolgte eine solche Belehrung nicht, ist die Auflösung unwirksam. Das gilt auch für den Fall, dass die Belehrung nachträglich, d.h. nach der Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgt. Dass im Abs 5 leg cit irrtümlicherweise auf eine tatsächlich nicht vorhandene Frist des Abs 2 verwiesen wird, stellt lediglich ein Versehen des Gesetzgebers im Zuge der Novellierung der gegenständlichen Bestimmung dar.