07.12.2006 Strafrecht

OGH: Die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe ist als Mittel der Drohung für einen Raub nach § 143 zweiter Fall StGB geeignet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter den Vorsatz hatte, die Waffe unter Umständen auch tatsächlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen


Schlagworte: Schwerer Raub, ungeladene Schusswaffe
Gesetze:

§ 143 StGB

In seinem Erkenntnis vom 05.10.2006 zur GZ 15 Os 70/06t hat sich der OGH mit dem schweren Raub befasst:

Die Verwirklichung der angelasteten Qualifikation der Begehung des Raubes unter Verwendung einer Waffe (§ 143 zweiter Fall StGB) verneinte das Erstgericht mit der Begründung, es wäre im Zweifel nicht auszuschließen, dass die verwendeten Revolver ungeladen waren und die Täter keine geeigneten Patronen mit sich führten, es ihnen somit tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die Waffen ohne erhebliche weitere Umstände schussbereit zu machen.

Dazu der OGH: Die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe ist als Mittel der Drohung für einen Raub nach § 143 zweiter Fall StGB geeignet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter den Vorsatz hatte, die Waffe unter Umständen auch tatsächlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.