14.12.2006 Strafrecht

OGH: Ein - ohne nähere Konkretisierung der Tatumstände - festgestelltes "bedrohliches Hinstellen" zur "Einschüchterung" des Tatopfers lässt nicht erkennen, ob damit nach dem Tatplan des Angeklagten eine gegenwärtige konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten iSd § 142 StGB angekündigt werden sollte


Schlagworte: Raub, Drohung
Gesetze:

§ 142 StGB

In seinem Erkenntnis vom 10.10.2006 zur GZ 14 Os 103/06p hat sich der OGH mit dem Raub befasst:

OGH: Ein - ohne nähere Konkretisierung der Tatumstände - festgestelltes "bedrohliches Hinstellen" zur "Einschüchterung" des Tatopfers, verbunden mit der Aufforderung, das Handy herauszugeben, lässt nicht erkennen, ob damit nach dem Tatplan des Angeklagten eine gegenwärtige konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten angekündigt werden sollte.