21.12.2006 Strafrecht

OGH: Die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jener des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war


Schlagworte: Sexueller Missbrauch von Unmündigen, Scheinkonkurrenz, flüchtige Berührung eines Geschlechtsorgans
Gesetze:

§ 206 Abs 1 StGB, § 207 Abs 1 StGB

In seinem Erkenntnis vom 11.10.2006 zur GZ 13 Os 62/06a hat sich der OGH mit dem sexuellen Missbrauch von Unmündigen befasst:

OGH: Die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jener des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war.

Bloß flüchtige Berührung eines Geschlechtsorgans mit dem Körper des anderen genügt für eine geschlechtliche Handlung nicht.