OGH: Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten - einem jungen Erwachsenen - ist nicht zulässig; das Urteil darf auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens zustimmen
§ 32 Abs 1 JGG, § 46a Abs 2 JGG
In seinem Erkenntnis vom 10.10.2006 zur GZ 14 Os 105/06g hat sich der OGH mit dem JGG befasst:
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, erst 18 Jahre alt.
Dazu der OGH: Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 427 StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten waren daher nicht zulässig. Das Urteil darf auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens zustimmen, selbst wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Personen auf den Ausgang des den Abwesenden betreffenden Verfahrens keinen Einfluss haben.