21.12.2006 Strafrecht

OGH: Für die Annahme eines auch nur psychischen Tatbeitrages reichen mangels Ursächlichkeit die bloße, wenngleich vom Vorsatz, die Tat hiedurch zu erleichtern, getragene Anwesenheit am Tatort, das bloße Wissen um das geplante deliktische Verhalten anderer, das bloße Begleiten der Täter oder die stillschweigende Duldung der Tatausführung nicht aus


Schlagworte: Beitragstäter
Gesetze:

§ 12 StGB

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2006 zur GZ 12 Os 85/06a hat sich der OGH mit dem Beitragstäter befasst:

OGH: Für die Annahme eines auch nur psychischen Tatbeitrages reichen mangels Ursächlichkeit die bloße, wenngleich vom Vorsatz, die Tat hiedurch zu erleichtern, getragene Anwesenheit am Tatort, das bloße Wissen um das geplante deliktische Verhalten anderer, das bloße Begleiten der Täter oder die stillschweigende Duldung der Tatausführung nicht aus. Das bei allen Tatbeteiligten festgestellte Bewusstsein, als Gruppe und damit in zahlenmäßiger Überlegenheit dem Tatopfer gegenüberzutreten, ist mangels darüber hinausgehender Konstatierungen, wie etwa den (verabredungsgemäßen) Entschluss, bei Bedarf in das Tatgeschehen einzugreifen, noch kein hinreichendes Indiz, dass der Angeklagte durch seine bloß passive Anwesenheit am Tatort die Tatausführung der ohnedies überlegenen unmittelbaren Täter gefördert hätte.