27.07.2007 Strafrecht

OGH: Die (rein) verbale Todesdrohung erfüllt nicht den Tatbestand der schweren Nötigung iSd § 106 Abs 1 Z 1 StGB


Schlagworte: Schwere Nötigung, (rein) verbale Todesdrohung, begründete Besorgnis
Gesetze:

§ 106 Abs 1 Z 1 StGB

In seinem Erkenntnis vom 08.05.2007 zur GZ 14 Os 42/07v hat sich der OGH mit der schweren Nötigung befasst:

Anthony O***** wurde der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte zu Solomon Og***** sagte: "Wenn du meinen Namen nennst, bringe ich dich um; du sollst deine Aussage ändern", wobei es ihm anlässlich dieser Äußerung darauf ankam, jenen durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung in Form einer ihn (Anthony O*****) entlastenden Aussage zu zwingen.

Dazu der OGH: Der Beschwerdeführer ist im Recht, soweit er - nach der Aktenlage nicht begründbare - (weitere) Konstatierungen vermisst, aus denen sich die Eignung der gegenständlichen Drohung mit dem Umbringen, dem bedrohten Solomon Og***** begründete Besorgnisse im Sinne der Realisierung des angekündigten schweren Übels, nämlich des Todes (iSd § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), einzuflößen, ableiten lässt.

Die Rechtsfrage der Besorgniseignung kann fallbezogen unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs auf Basis der erstrichterlichen Konstatierungen nicht bejaht werden, weil die (rein) verbale Todesdrohung - wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt wird - durch keine weiteren, besonders besorgniserregenden Umstände manifestiert wird.