27.07.2007 Strafrecht

OGH: Ausführungen zur kriminellen Organisation iSd § 278a StGB


Schlagworte: Kriminelle Organisation
Gesetze:

§ 278a StGB

In seinem Erkenntnis vom 02.05.2007 zur GZ 13 Os 25/07m hat sich der OGH mit der kriminellen Organisation iSd § 278a StGB befasst:

OGH: Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. Nach Z 3 des § 278a StGB muss es Ziel der Organisation sein, andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Maßnahmen der Strafverfolgung abzuschirmen. Bei diesen Abschirmungsmaßnahmen muss es sich um solche qualifizierter Natur ("in besonderer Weise") handeln, die über die sonst bei der Verwirklichung derartiger verbrecherischer Vorhaben ohnedies üblichen Vorsichtsmaßnahmen hinausgehen und die besondere Gefährlichkeit der Organisation zum Ausdruck bringen. Dazu gehören Strategien der Abschottung nach außen, etwa durch scheinbare Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben (zB durch Errichtung von Scheinfirmen, Entfaltung von Geldwäscheaktivitäten) oder die Verwendung von Verschlüsselungstechniken bei der internen Kommunikation ebenso wie das Geheimhalten von Aufbau und personeller Zusammensetzung der Organisation auch nach innen (zB durch Einschränkung des Informationsflusses und entsprechende hierarchische Strukturierung der Kommandoebenen der Organisation) und proaktive Formen der Gegenobservation (zB durch Infiltration bzw Überwachung der Kommunikation von Polizei- und Justizbehören). In der Entscheidung 11 Os 58/02 hat der OGH die vom Erstgericht festgestellten Komponenten, nämlich die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, den häufigen Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten und die Gegenobservation als Grundlage für die Annahme des tatbildlichen Versuches, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen, nicht beanstandet.