09.08.2007 Strafrecht

OGH: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd § 206 Abs 1 StGB tatbildlichen "Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer


Schlagworte: (Schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen
Gesetze:

§ 206 Abs 1 StGB, § 207 Abs 1 StGB

In seinem Erkenntnis vom 03.05.2007 zur GZ 12 Os 30/07i hat sich der OGH mit dem (schweren) sexuellen Missbrauch von Unmündigen befasst:

OGH: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd § 206 Abs 1 StGB tatbildlichen "Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss.

Diesem Erfordernis wird die Veranlassung des unmündigen Mädchens, den Penis des Angeklagten in die Hand zu nehmen und bis zum Ejakulieren zu bewegen, nicht gerecht, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. Diese geschlechtliche Handlung entspricht vielmehr dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB.