23.08.2007 Strafrecht

OGH: Für das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute durch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich


Schlagworte: Raub, sofortiger Gewahrsamswechsel
Gesetze:

§ 142 StGB

In seinem Erkenntnis vom 31.05.2007 zur GZ 12 Os 41/07g hat sich der OGH mit dem Raub befasst:

Den Feststellungen zufolge wurde Simone S***** vom Angeklagten - nachdem er von ihr Geld verlangt hatte - am Oberarm gepackt und aus der Wohnung gezerrt, wobei er ihr gegenüber äußerte, er werde sie "zusammenschlagen", wenn sie ihm kein Geld gebe. Daraufhin nahm er den Schlüssel ihres Pkws, forderte sie auf, Geld zu beheben, fuhr mit ihr, die "aufs äußerste eingeschüchtert" war, zu einem Bankomaten und eignete sich die von Simone S***** behobenen 200 Euro zu, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

Dazu der OGH: Das Ergreifen ("Packen") des Opfers am Oberarm und das anschließende Zerren aus der Wohnung ist zwar insgesamt geeignet, dem Gewaltbegriff des StGB zu entsprechen, doch fehlt es fallbezogen - nachdem von der Wohnung zum Bankomaten sogar ein Pkw benützt und damit eine offenbar nicht ganz unerhebliche Wegstrecke zurückgelegt wurde - jedenfalls am (für das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB tatbestandsmäßig erforderlichen) unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute durch den Täter, mithin am sofortigen Gewahrsamswechsel. Nichts anderes gilt für die (jedenfalls noch vor Fahrtantritt erfolgte) verbale Drohung, Simone S***** zusammenzuschlagen, wenn sie dem Angeklagten kein Geld gebe, zumal sich das Opfer die abgenötigte Sache erst selbst beschaffen musste und Feststellungen weder zu einem engen zeitlichen, räumlichen und aktionsmäßigen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Geldbehebung iS eines einheitlichen Tatgeschehens noch darüber getroffen wurden, ob es sich dabei (aus Sicht der Bedrohten) um die bis zur Geldübergabe fortwirkende Ankündigung eines direkt beim Geldausgabeautomaten gegenwärtigen und dort vom Täter allenfalls sofort zu realisierenden Übels handelte. Damit kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Tathandlungen zu Recht dem Tatbestand des Raubes unterstellt wurden oder nicht als Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB zu werten gewesen wären.