30.08.2007 Strafrecht

OGH: Aus dem Lebensalter allein kann nicht auf die Hilflosigkeit des Überfallenen geschlossen werden, sondern es sind Feststellungen zur körperlichen Verfassung des Opfers zum Tatzeitpunkt zu treffen


Schlagworte: Raub, Lebensalter, Gewalt, Erheblichkeitsmaßstab
Gesetze:

§ 142 StGB

In seinem Erkenntnis vom 28.06.2007 zur GZ 12 Os 61/07y hat sich der OGH mit dem Raub befasst:

Die Tatrichter stellten fest, dass der mit Raubvorsatz handelnde Angeklagte dem 81-jährigen Prof. Dr. H***** von hinten einen Schlag gegen die linke Schulter versetzte, durch den der Genannte "etwas aus dem Gleichgewicht" kam, der Täter in der Folge mit beiden Händen an der Herrenhandtasche riss, deren Wegnahme auf Grund der Gegenwehr des Opfers vorerst scheiterte und erst durch einen neuerlichen, mit verstärkter Intensität geführten Griff gelang. Die ausgeübte Gewalt bewerteten die Tatrichter als erheblich, weil sie sich "gegen den bereits 81 Jahre alten Prof. Dr. H*****" richtete und "der Angeklagte erst beim zweiten Mal trotz Gegenwehr des Prof. Dr. H***** diesem die Handtasche entreißen konnte". Weiters führten sie aus, dass auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen ist, trafen hiezu jedoch keine Feststellungen.

Dazu der OGH: Aus dem Lebensalter allein kann nicht auf die Hilflosigkeit des Überfallenen geschlossen werden, die ein geringeres Maß an Gewalt für das Überschreiten des Erheblichkeitsmaßstabs genügen ließe, gab dieser doch an, dem Täter nachgelaufen zu sein und die Tasche durch Zurufen zurückgefordert zu haben, um dadurch Passanten aufmerksam zu machen.