06.09.2007 Strafrecht

OGH: Zwischen dem Einsatz der im Gesetz genannten Nötigungsmittel und der Erreichung des Nötigungsziels muss ein Ursachenzusammenhang bestehen


Schlagworte: Vergewaltigung
Gesetze:

§ 201 StGB

In seinem Erkenntnis vom 03.07.2007 zur GZ 11 Os 60/07v hat sich der OGH mit der Vergewaltigung befasst:

OGH: Der Tatbestand der Vergewaltigung setzt eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Entziehung der persönlichen Freiheit, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) voraus. Zwischen dem Einsatz eines dieser Mittel und der Erreichung des Nötigungsziels (hier: dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung) muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Dabei hat sich der vom Gesetz geforderte Vorsatz (§ 7 Abs 1 StGB) auf den Einsatz eines der Nötigungsmittel, auf die Nötigung des Opfers (hier:)zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und - als ungeschriebenes Tatbildmerkmal - auf die fehlende Einwilligung des Opfers zu erstrecken.