06.09.2007 Strafrecht

OGH: Von einer iSd § 39 Abs 1 SMG nach dem in Rede stehenden Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung und Systematik des Gesetzes nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebliche Strafdrohung aus diesem Gesetz stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, auf welche der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil zugriff - stammen könnte


Schlagworte: Aufschub des Strafvollzuges, Suchtmittel
Gesetze:

§ 39 Abs 1 SMG

In seinem Erkenntnis vom 08.05.2007 zur GZ 14 Os 102/06s hat sich der OGH mit dem Aufschub des Strafvollzuges iSd § 39 Abs 1 SMG befasst:

Das LG Feldkirch erkannte Renate S***** mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG, mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, fünfter und sechster Fall SMG sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig und verhängte über sie "nach § 129 StGB in Anwendung des § 28 StGB" eine zweijährige Freiheitsstrafe.

Dazu der OGH: Das SMG trifft keine Aussage für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Schuldspruch sowohl wegen strafbarer Handlungen ergeht, die von § 39 SMG erfasst werden, als auch wegen solcher, die nicht unter diese Bestimmung fallen. Auch die Materialien gehen nicht darauf ein. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs 1 erster Satz SMG muss einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten - unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs 1 StVG - ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach dem SMG verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bewilligt werden, sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen. Von einer nach dem SMG verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung (§ 39 Abs 1 erster Satz SMG) und Systematik des Gesetzes (vgl § 28 StGB) nur dann gesprochen werden, wenn die im betreffenden Fall maßgebliche Strafdrohung aus dem SMG stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, welcher der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil "anwendet" stammen könnte.

Bei einem "kombinierten Strafsatz", nämlich dann, wenn der eine Strafrahmen zwar eine höhere Obergrenze, jedoch eine niedrigere Untergrenze als der andere aufweist, sodass nach § 28 Abs 1 StGB die höhere Obergrenze des einen und die höhere Untergrenze des anderen gilt, ist für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 erster Satz SMG maßgeblich, dass die Obergrenze aus dem SMG stammt.