06.09.2007 Strafrecht

OGH: Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus § 177 Abs 2 StPO im Hinblick auf den Regelungsinhalt des § 178 StPO nicht ableitbar.


Schlagworte: Strafprozessrecht, Festgenommener, Organe der Sicherheitsbehörden, Vernehmung
Gesetze:

§ 177 StPO

In seinem Erkenntnis vom 19.06.2007 zur GZ 11 Os 127/06w hat sich der OGH mit § 177 Abs 2 StPO befasst:

OGH: Ein Verbot, den Festgenommenen über die bloße Mitteilung von Tatverdacht und Haftgrund hinaus zu befragen, ist aus §177 Abs2 StPO im Hinblick auf den Regelungsinhalt des §178 StPO nicht ableitbar, und kann, je nach Lage des Falles, bereits mit Ausstellung eines Haftbefehles angeordnet werden.