20.09.2007 Strafrecht

OGH: Ausführungen zur Untersuchungshaft und der Tatbegehungsgefahr


Schlagworte: Strafprozessrecht, Untersuchungshaft, Prognoseentscheidung, Tatbegehungsgefahr
Gesetze:

§ 180 Abs 2 StPO

In seinem Erkenntnis vom 03.08.2007 zur GZ 11 Os 88/07m hat sich der OGH mit der Untersuchungshaft und der Prognoseentscheidung befasst:

Nachdem dem Verurteilten am 19. Jänner 2006 wegen Gelddiebstählen zum Nachteil einer hochbetagten sehbehinderten Frau Belehrung gem § 5 Abs 2 JGG erteilt worden war, beging er am 8. April 2006 eine vorsätzliche Körperverletzung und am 21. April 2006 einen mit Urkundenunterdrückung verbundenen Diebstahl zum Nachteil seiner Lehrerin, ehe er sich an den beiden die Verhängung der Untersuchungshaft auslösenden Raubüberfallen (vollendeter und versuchter schwerer Raub nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB, jeweils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) beteiligte.

Dazu der OGH: Die rechtliche Annahme der in § 180 Abs 2 (hier: Z 3 lit a und b) StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) ist dahin zu überprüfen, ob die Prognose aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.

Auf Grund der Verwirklichung der Raubqualifikation "unter Verwendung einer Waffe" in beiden nunmehr verfahrensaktuellen Fällen ist die daraus abgeleitete Befürchtung der Begehung gleichartiger Straftaten mit jedenfalls schweren Folgen iSd Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO nicht zu beanstanden, wie das OLG auch - der Beschwerde zuwider - berechtigt war, auf Grund dieser Tatsachen die Begehungsgefahr auch auf die Z 3 lit b des § 180 Abs 2 StPO zu gründen, lag dem Beschwerdeführer doch die Begehung wiederholter strafbarer Handlungen zur Last. Mit der bloßen Behauptung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel, ohne ein solches aber konkret zu nennen, wird nicht aufgezeigt, inwiefern dem Beschwerdegericht, welches die Substituierbarkeit mit ausführlicher, von der Beschwerde übergangener Begründung verneinte, ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.