20.09.2007 Strafrecht

OGH: Ausführungen zur Rechts- und Subsumtionsrüge


Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsrüge, Subsumtionsrüge, atypischer Kausalverlauf
Gesetze:

§ 345 ABs 1 Z 11 StPO, § 345 Abs 1 Z 12 StPO

In seinem Beschluss vom 01.08.2007 zur GZ 13 Os 60/07h hat sich der OGH mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasst:

OGH: Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist.

Mit seinem Einwand, die festgestellten Verletzungen des Tatopfers seien (auch nach dem Sachverständigengutachten) als an sich leicht zu beurteilen, vernachlässigt der Beschwerdeführer die im Wahrspruch getroffene ausdrückliche Annahme einer durch die Tat herbeigeführten, länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 erster Fall StGB).Auch mit der auf eigenständige Schlussfolgerungen aus Beweisergebnissen gestützten Argumentation eines infolge degenerativer Vorschädigung im Schultergelenksbereich des Tatopfers für den Angeklagten nicht vorhersehbaren atypischen Kausalverlaufs verfehlt der Beschwerdeführer eine prozessförmige Kritik am Wahrspruch der - in dieser Hinsicht ausdrücklich belehrten - Geschworenen. Bei der mit der Behauptung eines "atypischen Kausalverlaufs" ins Spiel gebrachten normativen Erfolgszurechnung handelt es sich im Übrigen - prozessual betrachtet - um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen angebliches Vorliegen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch Fragenrüge bedurft hätte. Für ein Verständnis der Beschwerde im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt es indes bereits an einem Vorbringen, warum jede Art von atypischem Kausalverlauf schon an sich und ohne weitere Voraussetzungen die "objektive Zurechenbarkeit" in Frage stellen sollte.