30.09.2007 Strafrecht

OGH: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert, ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Fall, stets nur ein einziges Verbrechen begründet


Schlagworte: Suchtmittel, in Verkehr setzen, 25fache der Grenzmenge, mehrere Verbrechen, Subsumtionseinheit
Gesetze:

§ 28 SMG

In seinem Erkenntnis vom 01.08.2007 zur GZ 13 Os 58/07i hat sich der OGH mit dem SMG befasst:

OGH: Setzt ein Täter Suchtgift in einer Menge in Verkehr, die zumindest das 25fache der Grenzmenge beträgt, so sind die jeweiligen Handlungseinheiten zu einer einzigen Subsumtionseinheit zusammenzufassen. § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen (mithin "die im Abs 2 bezeichnete Tat") - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert, ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Fall, stets nur ein einziges Verbrechen begründet. Da das Erstgericht neben dem Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG rechtsirrig von der Begehung zwölf weiterer Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG ausging und bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen nach dem SMG als erschwerend wertete, wirkt sich die verfehlte zusätzliche Subsumtion zum Nachteil des Angeklagten aus. Die durch die Kassation zerschlagene Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG wird im zweiten Rechtsgang neu zu bilden sein.