30.09.2007 Strafrecht

OGH: Bei der angeordneten Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist im Urteil die Prognosetat zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben


Schlagworte: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Prognosetat
Gesetze:

§ 21 StGB

In seinem Erkenntnis vom 01.08.2007 zur GZ 13 Os 62/07b hat sich der OGH mit § 21 StGB befasst:

OGH: Die bloße Wiedergabe der verba legalia, wonach - unter Berücksichtigung der Person und des Zustandes des Betroffenen sowie der Art der Anlasstaten - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, der Betroffene werde unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit höheren Grades "eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen", stellt für sich allein - auch iVm dem (bloßen) Zitat von (entsprechende Ausführungen enthaltenden) Aktenseiten noch keine ausreichende Feststellungsgrundlage dar, die geeignet wäre, die angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zu tragen. Die Prognosetat ist im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um solcherart die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlung(en) mit schweren Folgen (unter Beachtung der tatbestandsmäßigen Folgen wie auch sonstiger Tatauswirkungen) zu ermöglichen.