07.10.2007 Strafrecht

OGH: Die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge, also unter nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) ist als tatbestandliche Handlungseinheit aufzufassen


Schlagworte: Konkurrenz, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, tatbestandliche Handlungseinheit
Gesetze:

§ 28 StGB

In seinem Beschluss vom 01.08.2007 zur GZ 13 Os 64/07x hat sich der OGH mit § 28 StGB befasst:

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen begab sich der Angeklagte, unmittelbar nachdem er sich im Badezimmer von seiner unmündigen Stieftochter seinen Penis hatte eincremen lassen, mit dem Mädchen in das Schlafzimmer, um es seinerseits im Scheidenbereich zu betasten. Er wurde schuldig erkannt, das "zweifache" Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und das "zweifache" Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben.

Dazu der OGH: Die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge, also unter nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) ist als tatbestandliche Handlungseinheit aufzufassen. Durch ein solches Vorgehen verwirklicht der Täter den betreffenden Tatbestand - unbeschadet idealkonkurrierenden Zusammentreffens mit einer weiteren strafbaren Handlung - aber nur einmal.