28.07.2006 Arbeits- und Sozialrecht

EuGH: Eine Kündigung ausschließlich wegen Krankheit, ist nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst


Schlagworte: Arbeitsrecht, Kündigung, Behinderung, Krankheit
Gesetze:

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16)

Mit Urteil vom 11.07.2006 zur GZ C-13/05 hat sich der EuGH mit einer krankheitsbedingten Kündigung befasst:

Die Klägerin arbeitete für die Beklagte, einen auf Verpflegungsdienste spezialisierten Betrieb. Sie war seit dem 14. Oktober 2003 krankgeschrieben, und nach Informationen der für ihre Behandlung zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes war mit einer Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit kurzfristig nicht zu rechnen. Am 28. Mai 2004 teilte die Beklagte der Klägerin ohne Angabe von Gründen ihre Kündigung mit. Am 29. Juni 2004 erhob sie eine Klage und trug vor, dass ihre Kündigung nichtig sei, da sie wegen ihrer achtmonatigen Arbeitsunterbrechung ungleich behandelt und diskriminiert worden sei.

Dazu der EuGH: Der Begriff "Behinderung" ist in der Richtlinie selbst nicht definiert. Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist. Mit der Verwendung des Begriffes "Behinderung" in Art 1 der Richtlinie hat der Gesetzgeber bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der "Krankheit" unterscheidet. Die Richtlinie enthält keinen Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer aufgrund des Verbotes der Diskriminierung wegen einer Behinderung in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, sobald sich irgendeine Krankheit manifestiert. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher, dass eine Kündigung ausschließlich wegen Krankheit, nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst wird.