OGH: Nichtigkeitsbeschwerde wegen Ablehnung der Beweisanträge
Die Begründung des Beweisbegehrens muss um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 345 Abs 1 Z 5 StPO
GZ 14 Os 98/07d, 28.08.2007
Der Beschwerdeführer erblickt in der Ablehnung der Beweisanträge eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte.
OGH: Nach gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisbegehren, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. Die erwähnten Erfordernisse gelten auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, dh wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt.