08.11.2007 Strafrecht

OGH: Wiedereinsetzung und anwaltliche Sorgfaltspflichten

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Strafprozessrecht, Wiedereinsetzung, anwaltliche Sorgfaltspflichten
Gesetze:

§ 364 Abs 1 Z 1 StPO

GZ 12 Os 72/07s, 23.08.2007

Der Verteidiger führt aus, dass er einer langjährigen Gepflogenheit folgend das Kuvert mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel am 23. April 2007 mit einer beigehefteten, noch nicht unterfertigten Einschreibebestätigung in einen Postkasten neben seiner Kanzlei eingeworfen habe. Gleichzeitig habe er einer Büroangestellten den Auftrag erteilt, ein Exemplar der Rechtsmittelausführung vorab per Telefax an das Gericht zu versenden. Dies habe die ansonsten sehr gewissenhaft arbeitende Kanzleiangestellte aber offenbar überhört.

OGH: Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes in einen Briefkasten ohne Kontrolle, ob das Postamt F***** die angeblich vereinbarte "unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, und der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd § 364 Abs 1 Z 1 stopp misslungen ist.