08.11.2007 Strafrecht

OGH: Verlängerung der Verjährungsfrist iZm der Unzucht mit Unmündigen

Die (Anlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist gem der Z 3 des § 58 Abs 3 StGB gilt für die in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlungen, nicht aber für zeitlich spätere, dazu in (ungleichartige) Realkonkurrenz tretende strafbare Handlungen, die in der bezeichneten Vorschrift nicht aufscheinen


Schlagworte: Verlängerung der Verjährung, Unzucht mit Unmündigen, Nötigung
Gesetze:

§ 58 Abs 3 StGB

GZ 14 Os 74/07z, 28.08.2007

Gerald R***** wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl Nr 60/1974 und der schweren Nötigung (die Unmündige wurde mittels Faustfeuerwaffe genötigt, von der Tat niemandem zu erzählen) nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte bringt vor, die Strafbarkeit der schweren Nötigung sei verjährt.

OGH: Die Rechtsbetrachtung des Erstgerichts, wonach die schwere Nötigung "als (untypische) Begleittat zur (zweiten) Unzuchtshandlung begangen" und daher die Verjährung dieser Tat bis zur Volljährigkeit des Opfers gehemmt wurde, hat keine gesetzliche Grundlage.

Die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB stellen (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar.