04.08.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine außerhalb des Kollektivvertrages getroffene Einzelvereinbarung über die Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist einem Günstigkeitsvergleich nach § 23 AngG zu unterziehen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Abfertigung, Berechnung, Günstigkeitsvergleich
Gesetze:

§ 3 Abs 1 ArbVG, § 23 AngG

In seinem Beschluss vom 11.05.2006 zur GZ 8 ObA 30/06d hatte sich der OGH mit der Frage der Berechnung von Abfertigungsansprüchen bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle einer Entsendung ins Ausland auseinanderzusetzen:

Die Klägerin wurde für die beklagte Partei auf der Grundlage eines Entsendungsvertrages in Russland tätig und erhielt dafür ein Bruttoentsendungsgehalt samt diversen Zuschlägen. In diesem Vertrag wurde vorgesehen, dass im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses während der Entsendung die zustehende Abfertigung nach dem Heimatgehalt zu berechnen sei. Dieser Betrag wurde der Klägerin nach Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit auch tatsächlich ausgezahlt, jedoch begehrt die Klägerin eine Abfertigung auf Basis des Entsendungsgehalts. Die beklagte Partei wandte ein, dass sowohl der Entsendungsvertrag als auch der Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der beklagten Partei die Berechnung der Abfertigung nach dem Heimatgehalt vorsehen würden.

Der OGH führte dazu aus: Die Anwendung des gegenständlichen Kollektivvertrages scheidet von vornherein aus, weil dessen Geltungsbereich Angestellte, die aufgrund einer Entsendungsvereinbarung ins Ausland versendet wurden, nicht erfasst. Nur die Berechnung der Abfertigung richtet sich nach dem Kollektivvertrag, weil der Entsendungsvertrag diesbezüglich auf die kollektivvertragliche Regelung verweist. Diese Einzelvereinbarung ist daher lediglich einem Günstigkeitsvergleich gemäß § 23 AngG, nicht jedoch gegenüber dem Kollektivvertrag zu unterziehen. Stellt sich dabei heraus, dass die vertragliche Vereinbarung ungünstiger ist, gebührt dem Dienstnehmer die gesetzliche Abfertigung.