08.11.2007 Strafrecht

OGH: Grundrechtsbeschwerde

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde
Gesetze:

§ 1 GRBG

GZ 13 Os 96/07b, 29.08.2007

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, die - bloß für den Fall seiner Weigerung fortgesetzte - Untersuchungshaft durch Ablegung eines Gelöbnisses, Befolgung von Weisungen und Abnahme seiner Reisepapiere (§ 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO) zu ersetzen.

OGH: Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Mit anderen Worten ist von einer Freiheitsentziehung dann auszugehen, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 5 MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wird, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung oder Konfinierung vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit iSd Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst

Im konkreten Fall wurde der Sache nach eine die Freiheitsentziehung beendende Entscheidung gefällt, gegen welche eine Grundrechtsbeschwerde nur mit der - fallaktuell nicht aufgestellten - Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung (oder Verfügung) zu spät getroffen worden sei (§ 2 Abs 2 GRBG).