08.11.2007 Strafrecht

OGH: Amtsmissbrauch

Ausführungen zum Begriff des Amtsgeschäftes


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, Amtsgeschäft
Gesetze:

§ 302 StGB

GZ 14 Os 73/07b, 28.08.2007

OGH: Der Begriff des Amtsgeschäftes ist keineswegs auf Rechtshandlungen, schon gar nicht auf die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis oder einer Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt. Unter zur Hoheitsverwaltung gehörenden Amtsgeschäften iSd § 302 Abs 1 StGB sind nach der Rechtsprechung auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art zu verstehen, mit denen keine Befehls- oder Zwangsgewalt verbunden ist, sofern sie zur Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen und relevant sind; hiezu kommt als weitere Anforderung, dass die von einem Beamten vorzunehmenden sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen (wenigstens einigermaßen) gleichwertig zu sein haben.

Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes ist im Übrigen die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrunde liegenden Vorschrift erreichen will.