12.12.2007 Strafrecht

OGH: Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Die Z 1 bis 4 des § 129 StGB stellen nur (vertauschbare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifikation dar


Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, Qualifikation
Gesetze:

§ 129 StGB

GZ 14 Os 110/07v, 02.10.2007

Gerald B***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. Oktober 2006 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Sylvia W***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen, indem er das Fenster zu ihrem Heurigenlokal und einen darin befindlichen Tresor aufbrach und daraus einen Bargeldbetrag in der Höhe von 1.485,31 Euro entnahm.

OGH: Die Mängelrüge spricht mit ihrer Kritik (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) an der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach der Angeklagte - nachdem er zuvor das Fenster des Heurigenlokals aufgebrochen hatte und durch dieses in die Räumlichkeiten eingestiegen war, wodurch die Einbruchsqualifikation (§ 129 StGB) bereits begründet wurde - den Möbeltresor des Tatopfers mit einem Schraubenzieher aufbrach, keine für die Strafbarkeit oder rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an. Die Z 1 bis 4 des § 129 StGB stellen nur (vertauschbare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifikation dar, weshalb weder Zusammentreffen noch Verwechslung alternativer Begehungsformen die von den Erstrichtern vorgenommene Subsumtion der Tat berühren.