03.01.2008 Strafrecht

OGH: Begründungsmangel gem § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur in einer über den Gebrauch von Wörtern wie "offenbar" bzw "offensichtlich" nicht hinausgehenden Begründung, also einer Scheinbegründung


Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeitsbeschwerde, Begründungsmangel, Scheinbegründung
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

GZ 14 Os 80/07g, 16.10.2007

Der Nichtigkeitswerber bringt vor, das Erstgericht habe an mehreren Stellen in den Entscheidungsgründen die Worte "offenbar" bzw "offensichtlich" benützt, stellt einen Zusammenhang mit den jeweiligen Textpassagen jedoch nicht her, sondern beschränkt sich auf die Anführung der Fundstellen und die lapidare Behauptung, schon durch Verwendung dieser beiden Wörter leide das Urteil an einem Begründungsmangel.

OGH: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur in einer über den Gebrauch derartiger Wörter nicht hinausgehenden Begründung, also einer Scheinbegründung.