11.08.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Bestimmung des § 5 BUAG erfasst auch Zeiten einer Kündigungsentschädigung


Schlagworte: Arbeitsrecht, Kündigungsentschädigung, Beschäftigungszeit
Gesetze:

§ 5 BUAG, § 1162b ABGB, § 25 Abs 1 KO

In seinem Erkenntnis vom 07.06.2006 zur GZ 9 ObA 55/06p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Zeitraum der Kündigungsentschädigung als Beschäftigungszeit iSd § 5 BUAG anzusehen ist:

Der Kläger war nach 35-jähriger Beschäftigung aufgrund des Konkurses seines Dienstgebers aus dessen Betrieb ausgeschieden und begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Zeitraum seiner Kündigungsentschädigung als anwartschaftsbegründende Zeit iSd § 5 BUAG anzusehen sei. Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, weil der Arbeitnehmer wie bei ordnungsgemäßer Kündigung zu stellen sei, änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung in eine Klageabweisung, weil die Kündigungsentschädigung einen Schadenersatz darstelle und daher nicht als Beschäftigungszeit im Sinne der zitierten Entscheidung verstanden werden könne.

Der OGH führte dazu aus: Die gesetzlichen Bestimmungen des BUAG sehen keine sachliche Rechtfertigung dafür vor, zwischen Bauarbeitern, deren Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt endet, und Bauarbeitern, deren Dienstverhältnis infolge einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin beendet wird, zu differenzieren. Es gilt daher der Grundsatz, den Dienstnehmer im Falle eines berechtigten Austrittes wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei vertragsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses stünde. Daher gilt jener Zeitraum, auf welchen eine Kündigungsentschädigung entfällt, als Beschäftigungszeit iSd § 5 BUAG, auch wenn es sich rechtlich gesehen um einen Schadenersatzanspruch handelt, der allerdings eine Entgeltersatzfunktion erfüllt.