03.01.2008 Strafrecht

OGH: Vernehmung des Angeklagten gem § 245 StPO

Wird der Angeklagte zu bestimmten Fakten überhaupt nicht befragt, wird weder ein Begründungsmangel noch ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensfehler (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) aufgezeigt; es wäre Sache des Angeklagten bzw seines Verteidigers gewesen, alles zur Entlastung Dienende vorzubringen


Schlagworte: Strafprozessrecht, Vernehmung des Angeklagten
Gesetze:

§ 245 StPO

GZ 12 Os 80/07t, 27.09.2007

OGH: Mit der vom Beschwerdeführer behaupteten "Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 245 Abs 1 StPO und des Fairness-Grundsatzes des Art 6 MRK", weil er vom Erstgericht zu den Fakten A IV 21, A IV 22 und A IV 24 überhaupt nicht befragt und mit dem Schuldspruch A IV 20 lediglich durch eine mit "nein" beantwortete Frage konfrontiert worden sei, wird weder ein Begründungsmangel noch ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensfehler (Z 3) aufgezeigt; denn die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO über die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist für sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers bzw seines Verteidigers gewesen, alles zur Entlastung Dienende vorzubringen. Es hätte einer begründeten Antragstellung in der Hauptverhandlung auf Einhaltung der Vernehmungsvorschriften des § 245 StPO bedurft, um hernach - bei allfälliger Erfolglosigkeit des Begehrens - eine Verletzung dieser Regeln aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Rechtsmittelverfahren aufgreifen zu können. Diese Möglichkeit war dem Angeklagten aber - auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls - zweifellos unbenommen und wird von ihm in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.