09.01.2008 Strafrecht

OGH: Verkehrsunfall und § 88 StGB

Ein Verbot, den damit versehenen Fahrstreifen entgegen der Pfeilrichtung zu befahren, lässt sich weder aus der StVO noch aus der Bodenmarkierungsverordnung ableiten


Schlagworte: Fahrlässige Körperverletzung, Straßenverkehrsrecht
Gesetze:

§ 88 StGB, § 9 Abs 6 StVO, § 18 BodenmarkierungsV, § 17 Abs 4 StVO

GZ 12 Os 99/07m, 27.09.207

Alexander K***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er "am 12. Februar 2005 in Wörgl dadurch, dass er auf der Bundesstraße 171 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen ***** entgegen der Abbiegespur an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem vom Parkplatz der Firma H***** herausgefahrenen Pkw mit dem Kennzeichen *****, gelenkt von Stefanie N***** kam, wobei Stefanie N***** eine Zerrung der Halswirbelsäule und des Brustkorbes erlitt, fahrlässig die Genannte leicht am Körper verletzt."

OGH: Dem bekämpften Urteil mangelt es an der Feststellung eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens. Denn ein solches ist nicht schon im konstatierten Befahren eines Fahrstreifens entgegen dem auf diesem angebrachten Richtungspfeil (§ 9 Abs 6 StVO, § 18 BodenmarkierungsV) zu erblicken. Eine derartige Bodenmarkierung regelt nämlich nur das Einordnen für die Weiterfahrt. Ein Verbot, den damit versehenen Fahrstreifen entgegen der Pfeilrichtung zu befahren, lässt sich weder aus der StVO noch aus der Bodenmarkierungsverordnung ableiten. Auch das festgestellte Vorbeifahren an einer stehenden Fahrzeugkolonne ist grundsätzlich zulässig. Die Bestimmung des § 17 Abs 4 StVO, wonach an Fahrzeugen, die gem § 18 Abs 3 StVO angehalten haben, um den Querverkehr nicht zu behindern, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorbeigefahren werden darf, ist hier nicht von Bedeutung, weil nach dem bekämpften Urteil Stefanie N***** ihr Fahrzeug von einem Parkplatz, also nicht von einer Querstraße iSd § 18 Abs 3 StVO aus auf die Bundesstraße 171 gelenkt hat.